- Geltungsumfang
- Angebote, Vertragsabschluss, Schutzrechte
- Verkaufsgegenstand
- Lieferung, Termine
- Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Eigentumsvorbehalt
- Gefahrübergang
- Aufstellung und Montage
- Mängelrügen, Mängelansprüche
- Haftung
- Schutzrechte Dritter
- Höhere Gewalt, Rücktrittsrecht
- Sonstige Vertragsbedingungen
GTC
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Allg. Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der TKM GmbH
1. Geltungsumfang
1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der mit dem Besteller geschlossenen Verträge über zu erbringende Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Eine Anerkennung dieser bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt auch, wenn TKM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung ausführt. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Angebote, Vertragsabschluss, Schutzrechte
2.1 Angebote, die TKM in Katalogen oder im Internet abbildet, sind eine unverbindliche Einladung zur Bestellung. Sofern TKM individuelle Angebote abnehmerspezifisch erstellt, richtet sich deren Bindungswirkung nach dem Inhalt des Angebots.
2.2 Erfolgt eine Bestellung als "Antrag" des Bestellers, kommt es zum Vertragsabschluss entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung. Zustande gekommene Verträge verpflichten den Besteller, die vereinbarungsgemäß vorgenommene Lieferung abzunehmen und zu vergüten.
2.3 Mündlich getroffene Absprachen sind schriftlich zu bestätigen. Sofern der Vertrag mit dem Besteller schriftlich zustande gekommen ist, sind Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen schriftlich zu bestätigen.
2.4 An Zeichnungen und sonstigen von TKM oder dessen Erfüllungsgehilfen erstellten Unterlagen, die TKM dem Besteller aushändigt oder in anderer Form, auch elektronisch zugänglich macht, behält sich TKM sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie Patent- bzw. andere gewerbliche Schutzrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TKM. Nach Zustandekommen eines Vertrages darf der Besteller diese sowie die unter Zugrundelegung dieser erstellten Waren zu den vertraglichen Zwecken nutzen und verwerten.
3. Verkaufsgegenstand
3.1 Der Besteller hat eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu prüfen, ob die Ware von TKM für den von ihm gewünschten Zweck geeignet und produktverträglich ist und ob sie den rechtlichen Vorschriften in dem von ihm vorgesehenen Bestimmungsland entsprechen.
3.2 Werden bei der Herstellung, Bedruckung und Etikettierung der Ware von TKM auf Wunsch des Bestellers Marken- und Eigennamen sowie urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützte Begriffe, Zeichen und Formen genutzt oder betroffen, steht der Besteller dafür ein, dass er zu deren Verwendung berechtigt ist. Der Besteller stellt TKM diesbezüglich von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
4. Lieferung, Termine
4.1 Liefertermine und fristen sind verbindlich, wenn diese vertraglich vereinbart werden. Sie beziehen sich soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde auf den Zeitpunkt der Versendung an den Abnehmer oder die Mitteilung der Versandbereitschaft.
4.2 Die Einhaltung von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. vorgesehene Beistellungen, Freigaben, die Übergabe von Rechnungen oder anderer Unterlagen und, soweit vereinbart, die Leistung einer Anzahlung erbracht hat.
4.3 Führen mit dem Besteller nach Festlegung der Liefertermine oder -fristen vereinbarte Änderungen der Ausführung zu zeitlich erhöhtem Aufwand, so verlängern sich diese angemessen.
4.4 Soweit für den Besteller zumutbar, ist TKM zu Teillieferungen berechtigt.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Ware entgegen zu nehmen. Wird der Versand auf seinen Wunsch hin verzögert, so ist TKM berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die TKM durch Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Die Ausübung bzw. Geltendmachung darüber hinausgehender Rechte und Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
5. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen
5.1 Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. TKM liefert "benannter Ort" EX WORKS (Incoterms in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für die Versicherung, Verpackung, Versand und anfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrzoll trägt der Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
5.3 Nur unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
5.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere ist TKM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen sowie weitere Schäden u. a. die Kosten für nach Verzugseintritt erfolgte Mahnungen und höhere Zinsbelastungen geltend zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt Eigentum von TKM bis zur Erfüllung sämtlicher TKM gegen den Besteller aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Besteller auf das Eigentum von TKM hinweisen und TKM unverzüglich benachrichtigen, damit TKM seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller ist verpflichtet, TKM alle zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die TKM durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
6.2 Bei Zahlungsverzug kann TKM vom Besteller die Herausgabe der Ware umgehend verlangen. Der Besteller ist hierzu verpflichtet, wenn TKM wegen des Zahlungsverzuges von dem Vertrag zurückgetreten ist. Zur Herausgabe gewährt der Besteller TKM bzw. den von TKM Bevollmächtigten Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Ware gelagert ist.
7. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware von TKM an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers bei Übernahme in dem Lieferwerk bzw. Lager von TKM auf den Besteller über. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von TKM. Auf Wunsch des Bestellers versichert TKM die Ware auch auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
7.2 Wird der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
8. Aufstellung und Montage
8.1 Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
8.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein,
8.3 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden von TKM (Gläubigerverzug), so hat der Besteller, in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
TKM haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
8.4 Falls TKM die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den vorstehenden Bestimmungen noch die folgenden Bestimmungen.
Der Besteller vergütet TKM die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
9. Mängelrügen, Mängelansprüche
9.1 Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu erheben. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Der Besteller muss TKM die Möglichkeit geben, den mangelhaften Zustand festzustellen. TKM hat das Recht, bei Nichteinhaltung Mängelansprüche des Bestellers wegen unterlassener oder verspäteter Mängelrüge zurückzuweisen.
9.2 Liegt ein Mangel vor, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Er hat TKM hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht im Einzelfall wegen eines gesetzlich vorgesehenen vorhandenen Ausnahmegrundes entbehrlich ist. Verweigert er diese, so ist TKM von der Mängelhaftung befreit. Die zum Zweck der Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen werden von TKM übernommen, soweit TKM hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Dies sind bei Ersatzlieferung die TKM entstehenden Arbeits- und Materialkosten.
9.3 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sofern die Pflichtverletzung unerheblich ist, steht dem Besteller lediglich ein Minderungsrecht zu.
9.4 Die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Ist ihm ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Besteller Rechte dieses Mangels nur geltend machen, wenn TKM eine Aufklärungspflicht verletzt haben und den Mangel arglistig verschwiegen haben.
9.5 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.6 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen TKM und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
10. Haftung
Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften TKM - gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die TKM arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit TKM garantiert hat und soweit TKM nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen verantwortlich ist. TKM haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.
11. Schutzrechte Dritter
11.1 Sofern TKM die Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen herstellt und liefert, steht der Besteller dafür ein, dass gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat TKM bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz in solchen Fällen schadlos zu stellen bzw. TKM von allen mit der Rechtsverletzung im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen, wenn TKM bedingt durch seine Rechtsverletzung wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen wird. Er wird TKM in angemessenen Umfang bei der Abwehr von in solchen Fällen gegen TKM geltend gemachten Ansprüchen unterstützen.
11.2 Der Besteller wird TKM unverzüglich von gegen ihn geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen die mit der von TKM gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, unterrichten.
12. Höhere Gewalt, Rücktrittsrecht
12.1 Ist TKM an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger von TKM nicht zu beeinflussender Umstände nicht nur unerheblich gehindert oder wird die Erfüllung ihrer Verpflichtungen TKM aus solchen Gründen unzumutbar, so ist TKM berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hierunter fallen insbesondere auch Fälle von Streiks, Aussperrungen, Mangel an Rohmaterialien, Hilfsstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und Maßnahmen von Behörden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ereignisse, Umstände oder Gründe bei TKM oder einem ihrer Vorlieferanten eintreten.
12.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde. Der Besteller kann bei Verlängerung der Lieferfristen seinerseits nach erfolgter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
13. Sonstige Vertragsbedingungen
13.1 Diese Vereinbarung unterliegt - unter Ausschluss des UNICITRAL-Kaufrechts - ausschließlich deutschem Recht.
13.2 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl von TKM der Hauptsitz oder die Niederlassung von TKM.
13.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schrifterfordernis.
13.4 Der Besteller ist ohne das Einverständnis von TKM nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Das gleiche gilt, sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder Auffüllung der Lücke soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
13.6 Die Partner verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Beschreiten des Rechtswegs ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mit Hilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen. Das Mediationsverfahren wird durch schriftliche Anzeige eines Partners eingeleitet. Der Partner soll dabei einen Mediator vorschlagen. Der Vorschlag ist für den anderen Partner nicht bindend. Können sich die Partner nicht binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige auf einen gemeinsamen Mediator einigen, gilt das Mediationsverfahren als gescheitert.
Stand: Dezember 2015